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ZeiT Genusswerkstatt Jork

Dinner & Leckereien in der ZeiT Genusswerkstatt!

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Unser nächstes freies Dinner

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In unserem ZeiT Genusswerkstatt ONLINE SHOP stellen wir handgemachte Gärungsessige aus besten Obst aus dem Alen Land von der Frucht bis zum fertigen Essig her.

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www.zeit-genusswerkstatt.de

> weitere Infos

 
Kerstin & Danny Riewoldt

DANKE!

13 Jahre Die Mühle Jork

 

13 Jahre haben wir Leidenschaft,sowohl in der Küche, als auch im Service, gelebt. Wir sind immer unseren Weg gegangen – viele Jahre mit Hindernissen und Hürden, aber immer erfolgreich, was unsere Hingabe angeht! Ihr habt uns stets unterstützt und begleitet, wart der Motor, der uns immer wieder angetrieben hat! Ihr habt uns Freude bereitet, weil Ihr immer das geschätzt habt, was wir tun! Sooo…viele schöne Stunden haben wir zusammen verbracht…und nun… seid Ihr für uns nicht mehr einfach nur Gäste, sondern gehört zu unserer Mühlenfamilie! Ihr habt uns so vieles gegeben, Ihr habt auch in schwierigen Zeiten zu uns gehalten und zu unserem Überleben beigetragen! Ein einfaches Danke ist gewiss nicht genug, aber wir sagen Euch von ganzem Herzen

DANKE!

Kerstin & Danny Riewoldt

Warum wir geschlossen haben ? Hier eine kurze Info

 

Download pdf: AGB Die Mühle Jork GmbH

 
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DIE MÜHLE JORK GMBH
(nachfolgend Mühle Jork GmbH genannt):
(Stand Januar 2011)

 

Geltungsbereich
 
1) Diese Geltungsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Restaurant- und Veranstaltungsräumen der Mühle Jork GmbH zur Durchführung von Veranstaltungen, sowie für alle damit zusammenhängenden
weiteren Leistungen und Lieferungen.
2) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumlichkeiten sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs-oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Mühle Jork GmbH.
3) Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

 

Vertragsabschluß, -partner, -haftung
 
1) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Erklärung (Schreiben oder Vertrag) beider Vertragspartner (Mühle Jork GmbH & Veranstalter) zustande.
2) Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler und Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungenaus dem Vertrag.
3) Die Mühle Jork GmbH haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Diese Haftung ist beschränkt auf Leistungsmängel, die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Mühle Jork GmbH
zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, die Mühle Jork GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehungeines außergewöhnlichen hohen Schadens hinzuweisen.

 

Leistungen, Preise, Zahlung
 
1) Die Mühle Jork GmbH ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der Die Mühle Jork GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.
2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise der Mühle Jork GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen der Mühle Jork GmbH an Dritte.
3) Die Mühle Jork GmbH ist berechtigt, eventuelle Renovierungs- & Umbauarbeiten durchzuführen, wenn die vereinbarten Leistungen und Lieferungen weiterhin durchführbar sind.
4) Eventuelle Erhöhungen der Mehrwertsteuer gehen zu Lasten des Veranstalters. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der von der Die Mühle Jork GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann dervertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10 % erhöht werden.
5) Rechnungen der Die Mühle Jork GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
6) Zahlungsverzug mit auch nur einer Rechnung berechtigt die Mühle Jork GmbH alle weiteren und zukünftigen Leistungen für den Veranstalter einzustellen. Voraussetzung ist, dass die Mühle Jork GmbH die Inverzugsetzung durch eine Mahnung unter Fristsetzung und Hinweis auf diese Folgen bewirkt.
7) Die Akzeptierung und die Auswahl von Kreditkarten ist der Mühle Jork GmbH in jedem einzelnen Fall der Vorlage einer Kreditkarte freigestellt und zwar auch dann, wenn die grundsätzliche Akzeptanz von Kreditkarten durch Aushänge im Restaurant angezeigt wird. Die Entgegennahme von Schecks, Kreditkarten und sonstigen Zahlungsmitteln erfolgt im Übrigen nur erfüllungshalber.
8) Die Mühle Jork GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt mindestens 50% des zu erwartenden Mindestumsatzes und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
9) Alle Preise verstehen sich netto, es sei denn an dere Vereinbarungen sind im Vertrag festgehalten.

 

Rücktritt der Mühle Jork GmbH
 
1) Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der Mühle Jork GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist die Mühle Jork GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2) Die Mühle Jork GmbH ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Umständen vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise
- falls höhere Gewalt oder andere von der Mühle Jork GmbHnicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
- die Mühle Jork GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, daß die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Mühle Jork GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Mühle Jork GmbH zuzurechnen ist.
- ein Verstoß gegen oben Geltungsbereich Absatz 2 vorliegt
3) Die Mühle Jork GmbH hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4) Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen die Mühle Jork GmbH, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhaltens der Mühle Jork GmbH

 

Rücktritt des Veranstalters
 
Der Veranstalter kann den Auftrag schriftlich mit der Folge kündigen, dass je nach Zeitpunkt der Kündigung eine Entschädigungspflicht in unterschiedlichem Umfang verbleibt.
Die Entschädigungspflicht entfällt bei einer Kündigung bis zu 60 Tagen vor dem vereinbarten Nutzungstermin.
Die Entschädigung beträgt bei Wahrung einer Kündigungsfrist von
60 bis zu 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50%
29 bis zu 15 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 75%
ab 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 %
des vereinbarten Food & Beverage-, Pauschal- oder Mietpreises, oder des zu erwartenden Verzehrumsatzes.

 

Reservierungsoption
 
1) Für eine unverbindliche Mietanfrage kann die Mühle Jork GmbH dem Veranstalter eine Optionszeit nennen. Kommt innerhalb des festgelegten Zeitraumes kein Vertrag zustande, so fällt nach Ablauf der Frist die Verfügungsgewalt über die reservierten Räume automatisch an die Mühle Jork GmbH zurück.

 

Änderungen der Teilnehmerzahl
 
1) Der Veranstalter muß der Mühle Jork GmbH die endgültige Teilnehmerzahl spätestens zehn Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen. Abweichungen der Teilnehmerzahl nach unten gegenüber der als endgültig gemeldeten Zahl werden NICHT berücksichtigt und der Abrechnung zugrunde gelegt.
2) Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben, wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
3) Bei Abweichungen um mehr als 10 % ist die Mühle Jork GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, daß dies dem Veranstalter unzumutbar ist.

 

Abweichende Ankunftszeiten des Veranstalters
 
1) Mit Getränkepauschale
- Der Veranstalter muß der Mühle Jork GmbH die endgültige Ankunft der Gäste spätestens 2 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen. Abweichungen der Ankunftzeit nach hinten gegenüber der als endgültig gemeldeten Uhrzeit werden NICHT berücksichtigt und der Abrechnung zugrunde gelegt.
- Bei früherer Ankunft der Gäste, wird die Abrechnung ab der tatsächlichen Ankunftzeit zugrunde gelegt.
2) Ohne Getränkepauschale
Der Veranstalter muß der Mühle Jork GmbH die endgültige Ankunft der Gäste spätestens 2 Werktage vor dem Termin der Veranstaltung mitteilen. Abweichungen der Ankunftzeit nach hinten gegenüber der als endgültig gemeldeten Uhrzeit werden mit 100,00 EUR / Stunde für die Personalkosten zugrunde gelegt.

 

Nutzungsverlängerung, zusätzliche Leistungen
 
1) Reservierte Räume stehen dem Veranstalter nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung; eine Inanspruchnahme darüber hinaus Bedarf der Genehmigung der Mühle Jork GmbH.
2) Bei Veranstaltungen, die über die vereinbarte Veranstaltungszeit hinausgehen, wird das Bedienungspersonal gesondert und für jede angefangene Stunde eine Pauschale wie folgt abgerechnet:
- bis 20 Personen € 150,00
- bis 30 Personen € 220,00
- bis 40 Personen € 300,00
- bis 50 Personen € 370,00
Ab 50 Personen gelten die vertraglichen Vereinbarungen und werden als Durchschnitt pro Stunde berechnet. Diese Preisen beziehen sich ausschließlich auf „Standartgetränke“. Sonstige Getränke werden zuzüglich a la carte  berechnet.
3) Die neben den vereinbarten, vertraglichen Leistungen entstehenden Kosten wie Telefon, Zigaretten, zusätzlich bestellte Speisen und Getränke sind von jedem Veranstaltungsteilnehmer selbst zu bezahlen. Geschieht dies nicht, haftet der Veranstalter gesamtschuldnerisch.

 

Gema
 
1) Alle Musikveranstaltungen müssen vom Veranstalter vorab der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Veranstalter. Die Mühle Jork GmbH wird vom Veranstalter bezüglich aller Forderungen der GEMA freigestellt.
 
Mitbringen von Speisen und Getränken
 
1) Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen, ausgenommen sind schriftliche Sondervereinbarungen.
2) Soweit die Mühle Jork GmbH für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Mühle Jork GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
3) Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Mühle Jork GmbH Räumlichkeiten bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende
Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Mühle Jork GmbH gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit die Mühle Jork GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden  Stromkosten, darf die Mühle Jork GmbH pauschal erfassen und berechnen.
4) Störungen an von der Mühle Jork GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, die Störungen nicht in die Sphäre der Mühle Jork GmbH fallen und die Mühle Jork GmbH objektiv keine Möglichkeit hatte, die Störung zu verhindern (Beispiel: Stromausfall wegen Kraftwerkausfall oder wegen eines Kabelschadens, den ein Bagger auf einer benachbarten Baustelle verursacht hat).

 

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
 
1) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Die Mühle Jork GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Mühle Jork GmbH.
2) Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Mühle Jork GmbH berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Mühle Jork GmbH abzustimmen.
3) Die mitgebrachten Verpackungsmaterialien, Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterläßt der Veranstalter das, darf die Mühle Jork GmbH die Entfernung und
Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Mühle Jork GmbH für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schaden vorbehalten.

 

Haftung des Veranstalters für Schäden
 
1) Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2) Die Mühle Jork GmbH kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen.
3) Normale Abnutzung, Verschmutzung und Verschleiß durch die Veranstaltung stellen jedoch keine Schäden dar und werden von der Mühle Jork GmbH getragen.

 

Schlussbestimmungen
 
1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Mühle Jork GmbH.
3) Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck-und Wechselstreitigkeiten, ist im Kaufmännischen Verkehr der Sitz der Mühle Jork GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt der Gerichtsstand mit Sitz der Mühle Jork GmbH.
4) Es gilt deutsches Recht.
5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
 

Unsere ZeiT Genusswerkstatt

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